Suche

Suche

Veranstaltungen

Mo Di Mi Do Fr Sa So
1 2 3 4 5 6
7 8 9 10 11 12 13
14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27
28 29 30 31

Schultheatertage-Aufführung "Der Revisor"

24.05.2012 19:00 - 24.05.2012

Aufführung im Rahmen der Kemptener Schultheatertage. Gemeinschaftsprojekt Astrid Lindgren Haus und Allgäu Gymnasium Kempten.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Kunst im Park

24.06.2012 - 24.06.2012

Fahren - Feiern - Flohmarkt

28.07.2012 - 28.07.2012
.

Satzung

§ 1 Name und Sitz


  1. Der Verein führt den Namen "Verein für Körperbehinderte Allgäu e.V."
  2. Der Sitz des Vereins ist Kempten (Allgäu)
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen

§ 2 Zweck des Vereins


  1. Zweck des Vereins ist die Förderung spastisch gelähmter und anderer körper- und mehrfachbehinderter sowie durch chronische Krankheit und durch erworbene Hirnschäden behinderter Menschen, ohne Unterschied der Konfession und Herkunft.
  2. Der Erreichung des Vereinszweckes dienen insbesondere
    1. Früherfassung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Säuglinge und Kleinkinder
    2. Unterhaltung von Vorschulen und Schulen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen
    3. Unterhaltung von Tagesstätten zur heilpädagogischen und therapeutischen Förderung von Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen
    4. Mithilfe beim Eintritt von Menschen mit Behinderungen in das Erwachsenenleben
    5. Schaffung von Tagesförderstätten und Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen
    6. Unterhaltung von Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen und Hilfe zu einem autonomen Leben
    7. Unterhaltung mobiler und ambulanter therapeutischer Dienste für Menschen mit Behinderungen
    8. Unterhaltung eines mobilen Hilfsdienstes für Menschen mit Behinderungen und chronische Erkrankungen sowie zur Entlastung der betroffenen Familien
    9. Unterhaltung von Kurzzeitpflege - Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
    10. Unterhaltung eines Internates für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen
    11. Intensivförderung für Menschen mit erworbenen Hirnschäden
    12. Förderung von Freizeit und Begegnungsmaßnahmen
    13. Förderung der Integration von Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft ab dem Kindergarten
    14. Beratung der Eltern und Betreuer von Menschen mit Behinderungen, sowie der Menschen mit Behinderungen
    15. Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme von Menschen mit Behinderungen und Mitwirkung in politischen Entscheidungen
    16. Zusammenwirken mit Organisationen aus dem öffentlichen und privaten Bereich der Behindertenarbeit
  3. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen an der Förderung Behinderter beteiligten öffentlichen und privaten Einrichtungen an.
  4. Beratung, Vertretung und Betreuung des in §2 Absatz 1 genannten Personenkreises in entschädigungs-, versorgungs-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- undanderen sozialhilferechtlichen Angelegenheiten

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne der gültigen Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Vermögen, Erträge und Einkünfte dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.
  2. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unangemessene Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    1. ordentliche Mitglieder
    2. fördernde Mitglieder
    3. Ehrenmitglieder
      Ordentliche Mitglieder sind Vater, Mutter oder Vormund, sowie erwachsene Behinderte.
      Fördernde Mitglieder sind Personen, die Vereinsinteressen durch Beitragszahlung unterstützen wollen.
      Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich dem Verein besonders verdient gemacht haben.
  2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Jahresende mit vierteljährlicher Kündigungsfrist erfolgen. Mitglieder, die den Zwecken des Vereins zuwider handeln oder sein Ansehen schädigen, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird dem Mitglied durch Postzustellungsurkunde mitgeteilt. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
  4. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand den Beitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen.
  5. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils am 01.07. des lfd. Jahres fällig. Mitglieder, die mit der Begleichung des Beitrages in Verzug sind und auch auf zweimalige Mahnung hin den Beitrag nicht entrichtet haben, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat
§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat mindestens alle zwei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegt
    1. die Entgegennahme des Jahres- u. Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichtes des Kassenprüfers und Erteilung der Entlastung.
    2. die Wahl des Vorstandes.
    3. die Wahl des Rechnungsprüfers, der dem Vorstand oder Beirat nicht angehören darf und dessen Amtszeit vier Jahre beträgt.
    4. die Beratung und Beschlußfassung über sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Form und Frist der Einladung haben sich nach Absatz 1 zu richten.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  5. Ein Mitglied kann sich bei der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Das einzelne Mitglied kann dabei nicht mehr als zwei andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten.
  6. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist, ebenso vom Protokollführer.
§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden
    2. dem 2. Vorsitzenden
    3. dem Kassier
    4. dem Schriftführer
  2. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder, die Angestellte des Vereins oder seiner Einrichtungen sind, können nicht in den Vorstand gewählt werden. Bis zur Neuwahl führt der alte Vorstand die Geschäfte weiter.
  4. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen sowie auf schriftliches Verlangen von mindestens drei Viertel seiner Mitglieder.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die vom 1. Vorsitzenden, einem weitern Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  6. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen werden ihnen erstattet.
§ 8 Der Beirat

Der Beirat steht dem Vorstand zur fachlichen Beratung und Unterstützung zur Seite und wird hierzu von ihm berufen. Es sollen Ärzte, Therapeuten und Pädagogen sowie erfahrene Persönlichkeiten aus dem öffentlichen und privaten Bereich der Förderung von Menschen mit Behinderungen sein.
Der Vorstand soll, soweit erforderlich, die Beiräte vor jeder Beschlussfassung hören.
Die Tätigkeit der Beiräte ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden ihnen erstattet.

§ 9 Die Geschäftsstelle

Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine hauptamtlich geführte Geschäftsstelle einrichten und zur Erledigung der laufenden Arbeiten bezahlte Kräfte einsetzen.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag der Hälfte der Mitglieder nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
  2. Bei der Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen dem Landesverband Bayern für Körper- u. Mehrfachbehinderte zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins im gesamten Regierungsbezirk nach Maßgabe und Satzung zu verwenden hat.
  3. Die Abwicklung der Geschäfte bei Auflösung erfolgt durch den bisherigen Vorstand oder durch drei Liquidatoren, welche von der Mitgliederversammlung bestellt werden.


.