Veranstaltungen
| Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |
| 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 |
| 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 |
| 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 |
| 28 | 29 | 30 | 31 |
Schultheatertage-Aufführung "Der Revisor"
24.05.2012 19:00 - 24.05.2012Aufführung im Rahmen der Kemptener Schultheatertage. Gemeinschaftsprojekt Astrid Lindgren Haus und Allgäu Gymnasium Kempten.
Weitere Informationen finden Sie hier.Kunst im Park
24.06.2012 - 24.06.2012Fahren - Feiern - Flohmarkt
28.07.2012 - 28.07.2012Freie Stellen
Satzung
Präambel
Der Verein für Körperbehinderte Allgäu e.V. setzt sich seit über 40 Jahren für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige ein, damit ihnen ein selbstbestimmtes Leben in unserer Gesellschaft ermöglicht wird. Um die Hilfen nachhaltig zu gewähren, ist der Aufbau bedarfsorientierter Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, die aktive Mitgestaltung sozialpolitischer Rahmenbedingungen sowie die Gestaltung von Lebensräumen und Lernräumen notwendig.
§ 1 Name, Rechtsstellung, Sitz
Die Stiftung führt den Namen ,,Stiftung für Körperbehinderte Allgäu“. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Kempten (Allgäu).
§ 2 Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderungen.
- Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Förderung und Unterstützung der Aufgaben des „Vereins für Körperbehinderte Allgäu e. V.“ und der "Körperbehinderten Allgäu gGmbH",
- Errichtung bedarfsorientierter Einrichtungen für Menschen mit Behinderung,
- Unterstützung von Einzelpersonen, um ein Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,
- Anschubfinanzierung beim Aufbau von Projekten,
- Finanzierung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Körperbehinderten Allgäu gGmbH,
- Finanzierung und/oder Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen, um die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung zu verbessern.
- Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.
§ 3 Einschränkungen
- (Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
- Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund der Satzung nicht zu.
§ 4 Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus einem Betrag von 50.000 Euro in bar.
- Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 5 Stiftungsmittel
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
- Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Es dürfen Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.
§ 6 Stiftungsorgane
- Organe der Stiftung sind
- der Stiftungsvorstand,
- der Stiftungsrat.
- Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt.
§ 7 Stiftungsvorstand
- Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei bis vier Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes – auf Ersuchen des Stiftungsrates – im Amt.
- Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden, die/der die Vorsitzende/den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
§ 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstandes
- Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt die/der Vorsitzende die Stiftung allein.
- Von den Beschränkungen des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayStG ist der Stiftungsvorstand befreit.
- Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
- Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind insbesondere
- die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages der Stiftung,
- die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen,
- die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie der Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (§ 9 Abs. 1 Satz 2).
- Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung entsprechend.
§ 9 Geschäftsführung, Geschäftsjahr
- Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.
- Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerkes befugte Stelle prüfen zu lassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Sie werden von den Mitgliedern des Vorstandes des Vereins für Körperbehinderte Allgäu e.V. auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zu Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes – auf Ersuchen des Stiftungsrates – im Amt.
- Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden, die/der die Vorsitzende/den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
§ 11 Aufgaben des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Er beschließt insbesondere über
- den Haushaltsvoranschlag,
- die Verwendung der Stiftungsmittel,
- die Jahres- und Vermögensrechnung,
- die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
- die Berufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes,
- die Entlastung des Stiftungsvorstandes,
- Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.
- Die/der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.
§ 12 Geschäftsgang des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn vier Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dies verlangen. Der Stiftungsvorstand nimmt an der Sitzung des Stiftungsrates teil, auf Verlangen des Stiftungsrates ist er dazu verpflichtet.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens vier Mitglieder (beim Stiftungsvorstand zwei Mitglieder), unter ihnen die/der Vorsitzende oder ihre/seine Stellvertretung anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt.
- Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidung, soweit kein Fall des § 13 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertretung den Ausschlag.
- Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.
§ 13 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
- Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
- Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 15) wirksam.
§ 14 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den Verein für Körperbehinderte Allgäu e.V. . Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszweckes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
§ 15 Stiftungsaufsicht
- Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Schwaben.
- Der Stiftungsaussichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigten und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
§ 16 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Schwaben in Kraft.
Kempten, 16.12.2002
Geschäftsfeld
Stiftungsgeschäft
Urkunde über die Errichtung der "Stiftung für Körperbehinderte Allgäu" in Kempten (Allgäu)
Hiermit errichtet der "Verein für Körperbehinderte Allgäu e.V.", Schwalbenweg 63-65, 87439 Kempten (Allgäu), vertreten durch den 1. Vorsitzenden Dr. Klaus Hunold und 2. Vorsitzenden Leonhard Boneberg
folgende Stiftung:
- Die Stiftung soll den Namen ,,Stiftung für Körperbehinderte Allgäu" führen, ihren Sitz in Kempten (Allgäu) haben und die Rechtsfähigkeit erlangen.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens für Menschen mit Körper- und Mehrfachbehinderungen.
Die Einzelheiten über die Verwirklichung des Stiftungszweckes werden in der Stiftungssatzung geregelt. - Die Stiftung wird mit einem Stiftungsvermögen von 50.000 Euro in bar ausgestattet.
- Die Stiftung soll von einem Stiftungsvorstand gesetzlich vertreten und zusammen mit einem Stiftungsrat verwaltet werden.
Die Einzelheiten werden durch die Stiftungssatzung geregelt. - Für die Stiftung gilt die anliegende Satzung; sie ist wesentlicher Bestandteil dieses Stiftungsgeschäfts.
Kempten, 16.12.02
Zustiftung
Gründe für die Beteiligung an der Gemeinschaftsstiftung "Stiftung für Körperbehinderte Allgäu"
- Das in unsere Stiftung eingebrachte Vermögen muss dauerhaft erhalten bleiben. Erlöse aus dem Vermögen dienen ausschließlich der dauerhaften und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks.
- Unsere Stiftung ist eine Gemeinschaftsstiftung. Damit können sich natürliche und juristische Personen bei der Entwicklung unserer Stiftung durch Einbringen von Vermögen beteiligen, um das Wohl von Menschen mit Behinderungen in unserer Region helfen zu fördern.
- Steuervorteile für Zustifter
- Bis zu 10 % vom Einkommen des Stifters oder bis zu 2 v.T. der Umsätze in einem Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter sind steuerlich absetzbar (§§ 10 b Abs. 1 EStG, 9 Abs. 1 Nr.2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG).
- Einzelzuwendungen von mehr als € 25.570 können auf bis zu sieben Veranlagungszeiträume verteilt werden.
- Einkommensteuer: in das vorangegangene, das laufende und fünf weitere Jahre
- Körperschafts- und Gewerbesteuer: das laufende Jahr und sechs weitere Veranlagungszeiträume
- weitere steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen bis zu € 20.450
- anlässlich der Neugründung (bis zum Ablauf eines Jahres nach der Gründung = 05.02.04) sind bis zu € 307.000 innerhalb von zehn Jahren steuerlich geltend zu machen (gilt nicht für Kapitalgesellschaften). Die Zehnjahresfrist beginnt mit dem Jahr der Zuwendung.
- Erbschafts- und Schenkungssteuer erlischt rückwirkend, wenn ererbte oder geschenkte Vermögen innerhalb von 24 Monaten in unsere Stiftung eingebracht werden.
- Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen können zum Buchwert oder wahlweise zum Teilwert entnommen werden.
- Bringt der Stifter einen Betrieb, Teilbetrieb oder Unternehmeranteil oder Anteile an Kapitalgesellschaften erfolgt keine Gewinnrealisierung und somit entfallen die Ertragssteuern.
- Zuwendungen an Stifter
Unsere Stiftung darf bis zu einem Drittel des Einkommens (Erträge, Einnahmen aus Betrieben, nicht Spenden an die Stiftung) aus dem Vermögen dazu verwenden, um die nächsten Angehörigen des Stifters (Ehegatten, Kinder, Enkel, Geschwister, Pflegeeltern und Pflegekinder) zu unterhalten. - Bei großen Zuwendungen kann dies mit dem eigenen Namen verbunden werden.
- Zuwendungen erfolgen auf das Konto bei der
Sparkasse Kempten
BLZ 733 500 00
Kto. 610 233 108
